So wie Sie für Ihr Kind oder Ihren Enkel einen Sparvertrag abschließen und die Weitergabe des Vermögens an dessen Volljährigkeit binden können, so steht es Ihnen frei, für den Fall Ihres Ablebens Konten oder Einlagen auf andere Personen zu übertragen. Eine solche Verfügung zu Gunsten Dritter fällt nicht in die Erbmasse und unterscheidet sich dadurch von der "Vollmacht über den Tod hinaus“.
Verschenken Sie Ihr Vermögen in Teilen bereits teilweise zu Lebzeiten, ersparen Sie Ihren Angehörigen Erbschaftsteuern.
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