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Unsere BLZ & BIC
BLZ63250030
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Vorteile

Ihre Vorteile im Überblick

  • Hinterlegen Sie einfach und ohne großen Aufwand online die gegen­seitige, alleinige Voll­macht für beide Elternteile
  • Keine Notwendigkeit mehr für gemeinsame Termine in der Filiale zur Ausübung ihrer gemein­samen Vertretungsmacht
  • Die Entscheidung, ob eine Elternvollmacht hinterlegt werden soll, kann für jedes Kind indi­viduell getroffen werden
  • Beide Eltern­teile haben jederzeit die Möglichkeit der gegen­seitigen Bevoll­mächtigung zuzu­stimmen oder diese bei Bedarf zu entziehen

Elternvollmacht einrichten – so funktioniert's online

Beide Elternteile müssen für die eigenständige Einrichtung am Online-Banking-Verfahren teilnehmen.

  1. Ein Elternteil startet den Prozess und kann indi­viduell für jedes Kind entscheiden, ob eine gegen­seitige Bevoll­mächtigung eingerichtet werden soll.
  2. Die Einrichtung der gegen­seitigen Bevoll­mächtigung wird einfach mit einer TAN bestätigt. Eine Bestätigung Ihrer Erklärung wird in Ihr elektronisches Postfach eingestellt.
  3. Der zweite Elternteil wiederholt Schritt 1 und bestätigt ebenfalls den Vorgang mittels TAN-Verfahren. Erst mit Vorliegen beider Zustimmungen zur gegen­seitigen Bevollmächtigung ist diese wirksam. Die gegen­seitige Bevoll­mächtigung endet zum Beispiel, wenn ein Elternteil die Eltern­vollmacht widerruft.
Ihr nächster Schritt

Richten Sie die Eltern­vollmacht direkt ein oder vereinbaren Sie bei Fragen einen Termin mit Ihrem Berater.

Umfang der Vollmacht

Was Sie mit der Elternvollmacht tun können

Die Eltern­vollmacht regelt die Vertretung des Minder­jährigen durch den oder die gesetzlichen Vertreter. Gesetzlich gilt die gemeinschaftliche Verfügungs­berechtigung. Das bedeutet, dass die gesetzlichen Vertreter nur gemeinsam für den Minder­jährigen Bank­geschäfte durch­führen können.

Sie können sich jedoch auch gegen­seitig zur alleinigen Vertretung für den Minder­jährigen bevoll­mächtigen, sodass jeder gesetzliche Vertreter einzeln, verschiedene Bank­geschäfte für den Minderjährigen tätigen kann.

Umfang der gegenseitigen Bevollmächtigung

Die Eltern bevollmächtigen sich gegenseitig, nachfolgend genannte Bankgeschäfte (jeweils einschließlich der hierfür erforderlichen Erklärungen) für den Minderjährigen jeweils alleine gegenüber der Sparkasse zu tätigen.

  • die Eröffnung eines Kontos zur Geldanlage (Tagesgeldkonten, Sparkonten, Sparkassenbriefe und vergleichbare Produkte)
  • die Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis
  • die Kündigung o. g. Kontoverträge
  • die Vornahme von Verfügungen über das Kontoguthaben (inkl. der Kündigungen von Guthaben) des Minderjährigen, sowie Wertpapieran- und -verkäufe
  • die Beantragung, Änderung1 und Kündigung einer Sparkassen-Card (Debitkarte)/Sparkassen-Kundenkarte sowie die Zustimmung zur Aufbringung der Alterskennung
  • die Beantragung, Änderung und Kündigung einer Mastercard Basis (Debitkarte)
  • den Abschluss, die Änderung und die Kündigung einer Rahmen­vereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking/Telefon-Banking und am Elektronischen Postfach und der Vereinbarung über die Teilnahme am elektronischen Safe, die Registrierung für das Online-Bezahlverfahren paydirekt, einschließlich der Beantragung, Entgegennahme und Sperrung der Zahlungs­instrumente einschließlich der personalisierten Sicherheitsmerkmale
  • die Entgegennahme und die Anerkennung von Kontoauszügen, Rechnungsabschlüssen und sonstigen das Konto betreffenden Schriftstücken
  • die Erteilung, Befristung und Änderung und den Widerruf von Zahlungsaufträgen und Einzugsaufträgen
  • die Änderung oder Anpassung der Verträge zu den oben genannten Konten einschließlich der Wiederanlage von fälligen Geldern
  • Erteilung, Änderung und Befristung von Freistellungsaufträgen
    1 Hierzu zählen auch die Veranlassung einer Kartensperre, die Vereinbarung eines Verfügungslimits für die Sparkassen-Card (Debitkarte)sowie die Stellung des Antrags auf Beschränkung des Einsatzes nur auf das Inland bzw. ausgewählte Länder.

 

Die Eltern bevollmächtigten sich weiter gegenseitig:

  • dem Minderjährigen alleine zu gestatten, ohne gesonderte Zustimmung der gesetzlichen Vertreter selbst Verfügungen über sein Konto vorzunehmen (zum Beispiel Bargeldauszahlungen, Überweisungen, Daueraufträge)
  • dem Minderjährigen alleine zu gestatten, eine digitale Karte (auch mit individualisierten Authentifizierungs­verfahren) zur Nutzung auf mobilen Endgeräten zu einer bereits bestehenden Sparkassen-Card (Debitkarte), Mastercard (Debitkarte) oder Visa Card (Debitkarte)abzurufen bzw. zu bestellen
  • dem Minderjährigen alleine zu gestatten, ab dem 16. Lebensjahr ohne gesonderte Zustimmung der gesetzlichen Vertreter eine Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking und am Elektronischen Postfach abzuschließen
  • der Ausgabe einer Sparkassen-Card (Debitkarte) oder Mastercard Basis (Debitkarte) an den Minderjährigen zur Nutzung an Kontoauszugs­druckern, für Bargeldauszahlungen an Geldautomaten, zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungs­unternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Debitkarte entsprechend ausgestattet ist, zum Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet bei Handels- und Dienstleistungs­unternehmen (Online-Handel) und Selbstbedienungs­einrichtungen alleine zuzustimmen
  • eine Übersendung der Kontoauszüge an den Minderjährigen oder an einen gesetzlichen Vertreter alleine oder an beide gesetzlichen Vertreter zu veranlassen

Die Erteilung von Unter­vollmachten ist ausgeschlossen. Jeder Elternteil kann diese Vollmacht jederzeit gegenüber der Sparkasse widerrufen. Der Widerruf der Eltern­vollmacht gegenüber der Sparkasse durch ein Elternteil führt zum Erlöschen der Eltern­vollmacht insgesamt. Die Vollmacht erlischt in jedem Fall mit Eintritt der Volljährigkeit des Minderjährigen

Ihr nächster Schritt

Richten Sie die Elternvollmacht direkt ein oder vereinbaren Sie bei Fragen einen Termin mit Ihrem Berater.

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