Ein Todesfall zieht Formalitäten nach sich. Unterlagen und Urkunden, die Ihnen die Behördengänge erleichtern können, finden Sie in der Regel im Schließfach des Erblassers.
Der verantwortliche Arzt stellt eine Todes-Bescheinigung aus, die Sie – neben Pass und Familienbuch – schnellstmöglich beim Standesamt vorlegen. Das von Ihnen gewählte Bestattungsunternehmen hilft Ihnen beim Benachrichtigen der weiteren Stellen. Das Standesamt nimmt die Eintragung in das Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunde aus. Vorrangig sollten Sie die engen Angehörigen und den Arbeitgeber des Erblassers informieren.
Ein Testament oder Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll dient einem rechtmäßigen Erbe als Legitimation. Übergeben Sie die letztwillige Verfügung zusammen mit einer Sterbeurkunde an das Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers). Dieses bestimmt dann einen Termin zur Eröffnung und fertigt das Eröffnungsprotokoll an.
Gibt es mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft und teilen das Nachlassvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten unter sich auf. Verfügen dürfen die Erben grundsätzlich nur gemeinschaftlich.
Eine Erbschaft ist häufig an Auflagen gebunden, die Sie als Erbe berücksichtigen müssen. Dies können Auflagen zu einer Leistung an Dritte oder zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen sein. Auf diesem Weg sichert der Erblasser zum Beispiel seine Grabpflege, verhindert, dass sein Lieblingsbild verkauft wird oder bewirkt, dass öffentliche Institutionen das geerbte Geld nach seinem Willen verwenden.Solche Auflagen gelten für eine Dauer von bis zu 30 Jahren oder auch bis zum Tode einer bestimmten Person.
Mit dem Tode des Erblassers geht die Erbschaft als Ganzes und von selbst auf den Erben über. Dies bedeutet, dass der Erbanfall auch ohne Wissen des Erben und sogar gegen seinen Willen erfolgt. Eines Mitwirkungsaktes des Erben bedarf es nicht.Kommen Sie zu der Erkenntnis, dass der Erblasser Ihnen Schulden hinterlassen hat, in einem Umfang, der das geerbte Vermögen übersteigt, sollten Sie beim Nachlassgericht unverzüglich Antrag auf Eröffnung eines Nachlass-Insolvenzverfahrens stellen. Dadurch lässt sich eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass herbeiführen.
Grundsätzlich haben Sie auch immer das Recht ein Erbe auszuschlagen.
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